SATZUNG DES VEREINS
HIPPO HOUSE

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Name.

Unter dem Namen “ASOCIACIÓN HIPPO HOUSE” wird ein Verein gegründet, der unter dem Schutz des Organgesetzes 1/2002 vom 22. März, das das Vereinsrecht regelt, und ergänzender Vorschriften steht, mit Rechtspersönlichkeit und voller Handlungsfähigkeit, ohne Gewinnstreben.

In allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten das oben genannte Organgesetz 1/2002 vom 22. März und die ergänzenden Entwicklungsbestimmungen.

Artikel 2. Laufzeit.

Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 3. Ziele.

Das allgemeine Ziel der Vereinigung ist es, die Lebensqualität der von Hypoglykämie (Unterzuckerung) betroffenen Personen und ihrer Familien zu verbessern, indem sie ihnen alle notwendige Unterstützung anbietet und ihnen die geeigneten Hilfsmittel zur Verfügung stellt, um diese Krankheit und ihre Folgen genau zu kennen, zu verhindern, zu diagnostizieren, mit ihr zu leben und sie unter den bestmöglichen Bedingungen zu bewältigen, und zwar insbesondere:

a) Förderung der Unterstützung, Aufklärung und Information der Betroffenen und ihrer Familien in medizinischer und sozialer Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Förderung und den Anteil der Unterstützung durch Ärzte und spezialisiertes Gesundheitspersonal.

b) Förderung und Schaffung von Informations-, Ausbildungs-, technischen Hilfs- und spezialisierten Verwaltungsdiensten, mit besonderem Schwerpunkt auf:

  1. Förderung der Erforschung seltener Krankheiten, die rezidivierende Hypoglykämien verursachen, im Bereich der experimentellen und klinischen Forschung und ihrer Behandlung, Bereitstellung der notwendigen Zusammenarbeit durch Anregung der Frühdiagnose von Miasmen zur Vermeidung von Schäden, die aus einer falschen oder späten Diagnose resultieren, sowie Protokollierung in Krankenhäusern zu ihrer Erkennung.
  2. Förderung der Einrichtung geeigneter stationärer und außerklinischer Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten, die rezidivierende Hypoglykämien verursachen, sowie der spezifischen Ausbildung des Gesundheitspersonals.

c) Förderung der Erforschung von Elementen, die den täglichen Umgang mit Hypoglykämie verbessern.

d) Beitrag zur emotionalen, psychologischen und physischen Unterstützung der Betroffenen.

e) als Instrument zu dienen und die Betroffenen und ihre Familien vor den öffentlichen Verwaltungen und anderen sozialen Akteuren zu vertreten, um ihre Interessen zu verteidigen und die sie betreffenden Probleme zu lösen.

Artikel 4: Tätigkeiten.

Um diese Ziele zu erreichen, werden die folgenden Aktivitäten durchgeführt:

  1. Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Hypoglykämie, ihre Folgen und die seltenen Krankheiten, die sie verursachen.
  2. Organisation von Schulungen, Workshops, Kursen, spezifischen Konferenzzyklen, Versammlungen, Seminaren und Diskussionsforen, deren Inhalt den genannten Zielen entspricht.
  3. Organisation von Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen aller Art und anderen ähnlichen Aktivitäten, um die oben genannten Ziele zu erreichen.
  4. Im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen Vereinbarungen und Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, öffentlichen Verwaltungen, privaten Einrichtungen, sozialen, akademischen und kulturellen Organisationen zu treffen, die sich den oben genannten Zielen verpflichtet fühlen und es ermöglichen, diese besser zu erreichen.
  5. Erstellung von audiovisuellen Inhalten zur Verbesserung des Verständnisses von Hypoglykämien und den sie verursachenden Krankheiten sowie Entwicklung, Bearbeitung, Produktion, Veröffentlichung, Vermarktung und Vertrieb von audiovisuellen Produkten, die für Krankheiten von Interesse sind, die Hypoglykämien verursachen, insbesondere solche nicht-diabetischen Ursprungs.
  6. Förderung von Maßnahmen zur Durchführung von Studien über die Inzidenz und Prävalenz seltener Krankheiten, die rezidivierende Hypoglykämien verursachen, sowie zur Förderung der Beteiligung und Integration von Menschen mit seltenen Krankheiten, die rezidivierende Hypoglykämien verursachen, in allen Bereichen der Gesellschaft.
  7. Bereitstellung, Beauftragung, Vergabe von Unteraufträgen, Ausarbeitung, Entwicklung, Kontrolle und Durchführung aller Arten von Computer-, Kommunikations- und Beratungsprogrammen sowie Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien im Zusammenhang mit Krankheiten, die Hypoglykämien verursachen.
  8. Konzeption, Organisation, Entwicklung und Förderung von Konferenzen und Aktivitäten, die für Kinder und Jugendliche, die mit Hypoglykämie leben, und ihre Familien von Interesse sind, insbesondere für Nicht-Diabetiker.
  9. Vermarktung und Vertrieb von medizinischen Warnhinweisen und ähnlichen Artikeln.
  10. Förderung der Gründung von Provinzverbänden oder autonomen Konföderationen, wo dies notwendig ist, sowie die Gründung von Stiftungen, deren soziale Zielsetzung mit der der Vereinigung übereinstimmt.
  11. Förderung der Entwicklung von medizinischen Forschungsprogrammen auf diesem Gebiet.
  12. Förderung der Schaffung und Entwicklung von Geräten zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels.
  13. Eröffnung von Delegationen in allen Teilen der Welt, in denen es notwendig ist, ein Programm oder ein Projekt angemessen zu entwickeln.
  14. Jede andere rechtmäßige Tätigkeit, die geeignet ist, die Verwirklichung der vorgenannten Ziele zu fördern.

Artikel 5: Sitz der Gesellschaft.

Der Verein hat seinen Sitz in der Calle Rosari 18, CP 08711, ÒDENA (Barcelona), und sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich hauptsächlich auf ganz Spanien sowie auf das Ausland.

KAPITEL II - GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 6: Natur und Zusammensetzung.

Die Generalversammlung ist das oberste Leitungsorgan der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

Artikel 7: Versammlungen.

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen, die persönlich oder virtuell abgehalten werden können. Ordentliche Versammlungen finden einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt; außerordentliche Versammlungen werden abgehalten, wenn die Umstände es nach Ansicht des Präsidenten ratsam erscheinen lassen, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Artikel 8. Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen.

Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit der Versammlung sowie der Tagesordnung mit genauen Angaben zu den zu behandelnden Themen.

Zwischen der Einberufung und dem für die Abhaltung der Versammlung festgesetzten Datum müssen mindestens fünfzehn Tage liegen, wobei gegebenenfalls auch das Datum und die Uhrzeit der Versammlung angegeben werden können.
Datum und Uhrzeit der zweiten Einberufung der Versammlung, wobei zwischen der ersten und der zweiten Einberufung mindestens eine Stunde liegen muss.

Artikel 9: Annahme von Vereinbarungen.

Die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind auf die erste Einberufung hin gültig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und auf die zweite Einberufung hin unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen gefasst, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, wobei ungültige Stimmen, leere Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen, die sich ergibt, wenn die Ja-Stimmen die Hälfte dieser Stimmen übersteigen, ist erforderlich für

a) Auflösung der Körperschaft.

b) Änderung der Satzung, einschließlich der Verlegung des Sitzes.

c) Veräußerung oder Verfügung über das Anlagevermögen.

d) Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

Artikel 10: Befugnisse.

Die Befugnisse der Generalversammlung sind

a) Genehmigung der Geschäftsführung des Verwaltungsrats.

b) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses.

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

d) Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge.

e) Die Genehmigung der Auflösung des Vereins.

f) Änderung der Statuten, einschliesslich der Verlegung des Sitzes.

g) Veräußerung oder Verwertung von Vermögenswerten.

h) Genehmigung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands, soweit erforderlich.

i) Alle anderen Befugnisse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

KAPITEL III - VERWALTUNGSRAT

Artikel 11: Zusammensetzung.

Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet und vertreten, der notwendigerweise aus einem Präsidenten und einem Sekretär besteht.

Der Vizepräsident, der Schatzmeister und andere Mitglieder, die bestimmt werden können, können ebenfalls Teil des Vorstands sein.

Alle Ämter des Vorstands sind unentgeltlich.

Sie werden von der Generalversammlung ernannt und abberufen, und ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Artikel 12: Sitzungen.

Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, wie es sein Präsident bestimmt, und auf Initiative oder Antrag eines seiner Mitglieder. Er ist konstituiert, wenn die Hälfte plus ein Mitglied anwesend ist, und seine Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 13: Befugnisse.

Die Befugnisse des Vorstands erstrecken sich im Allgemeinen auf alle Handlungen, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung der ausdrücklichen Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen.

Die besonderen Befugnisse des Vorstandes sind

a) Die Leitung der sozialen Aktivitäten und die Durchführung der wirtschaftlichen und administrativen Verwaltung des Vereins, wobei er sich bereit erklärt, die entsprechenden Verträge und Handlungen auszuführen.

b) Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

c) Er erstellt die Bilanzen und Jahresabschlüsse und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

d) Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

e) Ernennung von Delegierten für eine bestimmte Tätigkeit der Vereinigung.

f) Alle anderen Befugnisse, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung der Mitglieder fallen.

Artikel 14: Der Präsident.

Der Präsident hat folgende Befugnisse: Er vertritt die Vereinigung rechtsgültig vor allen Arten von öffentlichen oder privaten Stellen; er beruft die Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats ein, leitet und schließt sie und leitet die Beratungen beider Gremien; er ordnet die Zahlungen an und genehmigt mit seiner Unterschrift die Dokumente, Protokolle und den Schriftverkehr; er ergreift alle dringenden Maßnahmen, die für das gute Funktionieren der Vereinigung oder für die Entwicklung ihrer Aktivitäten notwendig oder zweckmäßig sind, unbeschadet der späteren Berichterstattung an den Verwaltungsrat.

Artikel 15: Vizepräsident.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen krankheitsbedingter oder sonstiger Abwesenheit und hat die gleichen Befugnisse.

Artikel 16. Sekretär.

Der Sekretär ist für die Verwaltung der reinen Verwaltungsarbeit der Vereinigung verantwortlich, stellt Bescheinigungen aus, führt die gesetzlich festgelegten Bücher der Vereinigung und die Mitgliederkartei und ist der Hüter der Dokumentation der Einheit, indem er sicherstellt, dass Mitteilungen über die Ernennung von Vorständen und andere eintragungsfähige soziale Vereinbarungen an die entsprechenden Register geschickt werden, sowie die Erfüllung der dokumentarischen Verpflichtungen in den gesetzlich entsprechenden Fristen.

Artikel 17. Schatzmeister.

Der Schatzmeister sammelt und verwahrt die Gelder der Vereinigung und führt die vom Präsidenten erteilten Zahlungsanweisungen aus.

Artikel 18. Mitglieder.

Die Mitglieder haben die Verpflichtungen, die sich aus ihrer Position als Mitglieder des Verwaltungsrats ergeben, sowie die Verpflichtungen, die sich aus den Delegationen oder Arbeitsaufträgen ergeben, die ihnen vom Verwaltungsrat selbst übertragen wurden.

Artikel 19: Regelung für Beurlaubungen und Vertretungen.

Die Mitglieder können durch freiwilligen, dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilten Austritt und wegen Nichterfüllung der ihnen anvertrauten Verpflichtungen ausscheiden.

Die aus diesen Gründen entstehenden Vakanzen werden bis zur endgültigen Wahl durch die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung von den anderen Mitgliedern provisorisch besetzt.

Sie können auch aufgrund des Ablaufs ihrer Amtszeit zurücktreten. In diesem Fall üben sie ihr Amt bis zur Annahme ihrer Nachfolger weiter aus.

KAPITEL IV - PARTNER

Artikel 20. Anforderungen.

Die Mitgliedschaft im Verein steht allen handlungsfähigen Personen offen, die ein Interesse an der Förderung der Ziele des Vereins haben.

Wer Mitglied der Vereinigung werden will, muss dies ausdrücklich beantragen, indem er das Aufnahmeformular ausfüllt und es per Post oder E-Mail an die Adresse der Vereinigung schickt.
Adresse der Vereinigung.

Der Vorstand kann einen positiven oder negativen Bescheid über den Aufnahmeantrag erteilen.

Artikel 21. Klassen.

Innerhalb der Vereinigung gibt es die folgenden Kategorien von Mitgliedern:

a) Förderer oder Gründer, d.h. diejenigen, die am Gründungsakt der Vereinigung beteiligt sind.

b) Ordentliche Mitglieder, d.h. Mitglieder, die nach der Gründung der Vereinigung beitreten.

c) Ehrenmitglieder, die aufgrund ihres Ansehens oder ihres Beitrags zur Würde und Entwicklung der Vereinigung eine solche Auszeichnung verdienen. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Vorstand zuständig.

Artikel 22. Entlastung.

Ein Mitglied scheidet aus einem der folgenden Gründe aus:

a) Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wird.

b) Durch Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, wenn ein regulärer Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird.

c) durch Ausschluss, der vom Verwaltungsrat beschlossen wird, wenn ein schwerwiegender und wiederholter Verstoß gegen die in dieser Satzung vorgesehenen Pflichten und die von der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat rechtsgültig beschlossenen Vereinbarungen vorliegt.

Artikel 23: Rechte.

Die Gründungs- und Vollmitglieder haben folgende Rechte:

a) Teilnahme an allen Aktivitäten, die von der Vereinigung zur Erreichung ihrer Ziele organisiert werden.

b) Sie genießen alle Vorteile und Vergünstigungen, die die Vereinigung erhalten kann.

c) Teilnahme an den Versammlungen mit Stimmrecht und Wahlrecht.

d) Wählbar und wählbar für die Führungspositionen.

e) Informationen über die von den Organen der Vereinigung angenommenen Vereinbarungen zu erhalten.

f) Vorschläge an die Mitglieder des Vorstandes zu machen, um die Ziele der Vereinigung besser zu erfüllen.

Artikel 24: Pflichten.

Die Gründungs- und Vollmitglieder haben folgende Verpflichtungen:

a) Die vorliegende Satzung und die gültigen Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes zu befolgen.

b) Die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

c) Teilnahme an den Versammlungen und anderen Veranstaltungen, die organisiert werden können.

d) Gegebenenfalls die mit dem Amt verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Artikel 25. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder.

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Pflichten wie die Gründungsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme derer, die in den Buchstaben b) und d) des vorhergehenden Artikels aufgeführt sind. Ebenso haben sie die gleichen Rechte, mit Ausnahme der in Artikel 23 Buchstaben c) und d) genannten, und können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

KAPITEL V - FINANZIELLE REGELUNGEN

Artikel 26: Finanzielle Mittel.

Für die Verwirklichung der Ziele und Aktivitäten der Vereinigung sind folgende wirtschaftliche Mittel vorgesehen:

a) Ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsbeiträge.

b) Subventionen, Vermächtnisse oder Erbschaften, die der Verein rechtmäßig von Mitgliedern oder Dritten erhalten kann.

c) alle sonstigen rechtmäßigen Mittel.

Artikel 27: Vermögen.

Die Vereinigung hat zum Zeitpunkt ihrer Gründung kein Vermögen.

Artikel 28: Dauer der Ausübung.

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist ein Jahr und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL VI - AUFLÖSUNG

Artikel 29: Auflösung.

Die Vereinigung wird freiwillig aufgelöst, wenn dies von der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Satzung beschlossen wird.

Artikel 30. Liquidation und Verwendung des Restbetrags.

Im Falle der Auflösung wird ein Liquidationsausschuss ernannt. Nach Begleichung der Schulden wird ein eventueller Liquiditätsüberschuss für Zwecke verwendet, die den gemeinnützigen Charakter des Vereins nicht beeinträchtigen.

In Madrid, 22. April 2024

¿Te gusta jugar?

Regístrate GRATIS al Club Hippo y disfruta de un montón de juegos para aprender todo lo que necesitas sobre las hipoglucemias.